Wer als Kleinunternehmer*in oder Soloselbstständige pandemiebedingt in Not gerät, kann noch bis Ende dieses Jahres den vereinfachten Zugang zur Grundsicherung beanspruchen. Regelungen zur Mittagsverpflegung, die im Rahmen des Bildungspakets und für Beschäftigte in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen gelten, werden ebenso verlängert. Weiterhin können Anträge zur Grundsicherung und Sozialhilfe vereinfacht gestellt werden.
Der vereinfachte Zugang zur Grundsicherung über den 30. September hinaus wurde bis zum Jahresende verlängert. Für Antragsstellende heißt das:
Weiterhin werden unter anderem
die Vermögensprüfungen nur eingeschränkt durchgeführt und
die tatsächlichen Aufwendungen für Unterkunft und Heizung übernommen.
Mit dem Sozialschutz-Paket I hatte die Bundesregierung im Frühjahr den Zugang zur Grundsicherung für Arbeitsuchende sowie zur Sozialhilfe wesentlich vereinfacht. Sie hat damit Menschen eine Absicherung geboten, die pandemiebedingt in Not geraten waren – insbesondere Selbstständigen und Beschäftigten mit kleinen Einkommen.
Regelungen zur Mittagsverpflegung gelten weiterhin.
Darüber hinaus werden aus dem Sozialschutz-Paket II die besonderen Regelungen zur Mittagsverpflegung von Schülerinnen und Schülern sowie Kita-Kindern, die Anspruch auf Leistungen aus dem Bildungspaket haben, bis zum 31. Dezember verlängert. Das Mittagessen wird zur Abholung oder Lieferung bereitgestellt, wenn die Kinder und Jugendlichen es wegen der Corona-Pandemie nicht gemeinschaftlich einnehmen können. Das Jobcenter übernimmt die Kosten.
Die Regelungen zur Mittagsverpflegung von Beschäftigten in Werkstätten für Menschen mit Behinderungen und vergleichbaren Einrichtungen werden laut Beschluss ebenfalls bis Jahresende verlängert.