In der Corona-Pandemie leistet Arbeiten aus dem Home-Office einen wesentlichen Beitrag, um die Ausbreitung des Virus einzudämmen und die Gesundheit aller zu schützen. Die Möglichkeit sich am Arbeitsplatz oder auf dem Weg dorthin anzustecken ist groß.
Die Nutzung eines Home-Office Arbeitsplatzes wird durch Ergänzungen zu den bereits bestehenden Steuererleichterungen im Heimbüro weiter gefördert.
Was war bisher steuerlich absetzbar?
Bisher waren bei der Steuererklärung Werbungskosten absetzbar. Das bedeutet wer Ausgaben hat, die im direkten Zusammenhang mit der beruflichen Tätigkeit stehen, der kann diese von der Steuer absetzen.
Zu Werbungskosten gehören unter anderem:
ein beruflich genutztes häuslichen Arbeitszimmer mit seinen anteiligen Raum- und Nebenkosten (Miete oder Abschreibungen, Nebenkosten, wie Heizung und Strom, etc.). Reine „Arbeitsecken“ wurden nicht anerkannt.
die Ausstattung des Arbeitszimmers (z.B. Lampen, Gardinen etc.)
Unabhängig vom Vorhandensein eines Arbeitszimmers ließen sich folgende Kosten bereits absetzen:
die Kosten der beruflichen Nutzung von privaten Telefon- und Internet-Leitungen (z.B. Festnetz, DSL, Kabelinternet, Mobilfunk)
der Kaufpreis für überwiegend für die Arbeit gekaufte Möbel und Einrichtung (z.B. Schreibtisch, Bürostuhl, Arbeitslampe, Bücherregal)
privat angeschaffte, aber beruflich genutzte Arbeitsmittel – bis zur Grenze von 800 Euro netto sofort, darüber hinaus über mehrere Jahre nach übliche Nutzungsdauer (z.B. Laptops, Tablets, Smartphones, Drucker, Software, Schreibwaren, Fachliteratur, etc.)
Was ist neu?
Neue Home-Office-Pauschale: Eine Pauschale von fünf Euro pro Tag ist absetzbar, auch ohne gesondertes, häusliches Arbeitszimmer. Eine „Arbeitsecke“ reicht aus.
Wichtig: Die Steuervorteile gelten für die Krisenjahre 2020 und 2021!
Für jeden Kalendertag, an dem ausschließlich in der häuslichen Wohnung gearbeitet wird, kann ein Betrag von 5 Euro geltend gemacht werden.
Pauschale ist auf einen Höchstbetrag von 600 Euro und damit auf 120 Arbeitstage im Jahr begrenzt
Rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 soll gelten, dass digitale Arbeitsmittel (z.B. Laptop und Software) auch zukünftig bei einem Wert von über 800 Euro netto bereits im Jahr der Anschaffung vollständig von der Steuer abgesetzt werden können.
Dies gilt sowohl für Unternehmen als auch Beschäftigte, die beruflich genutzte Arbeitsmittel privat angeschafft haben.
Als „digitale Wirtschaftsgüter“ bzw. „digitale Arbeitsmittel“ gelten Computer, Laptops, Software, Drucker, Maus, Tastatur, Bildschirm etc. Siehe BMF-Schreiben vom 26. Februar 2021: https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Einkommensteuer/2021-02-26-nutzungsdauer-von-computerhardware-und-software-zur-dateneingabe-und-verarbeitung.html
Was bedeutet das nun konkret für Arbeitnehmende?
Beispiel:
Eine Bielefelder Arbeitnehmerin arbeitet Vollzeit. Sie hat kein häusliches Arbeitszimmer in ihrer Wohnung.
im Jahr 2020 pendelte sie 104 Tage von ihren gesamten 224 Arbeitstagen eine 20km lange Wegstrecke ins Büro. Die restlichen 120 Arbeitstage arbeitete die Bielefelderin im Homeoffice.
Ohne die neue Homeoffice-Pauschale könnte die Bielefelderin also nur ihren Arbeitsweg in Höhe von 624 Euro über die Pendlerpauschale als Werbungskosten absetzen (0,30 Euro pro km der einfachen Wegstrecke * 104 Arbeitstage). Sie würde also noch unterhalb des Werbungskostenpauschbetrags von 1.000 Euro liegen.
Mit der neuen Homeoffice-Tagespauschale lassen sich nochmal 600 Euro (fünf Euro Tagespauschale * 120 Arbeitstage) absetzen. Die Bielefelderin könnte jetzt also insgesamt 1.224 Euro von der Steuer absetzen. Davon würden 224 Euro bereits über der Pauschbetragsgrenze liegen.
Jetzt kommt noch dazu, dass sich die Bielefelderin einen neuen Laptop für die Arbeit im Homeoffice für 1.500 Euro gekauft hat.
Bis Ende 2020 galt noch, dass sie den Laptop verteilt über die übliche Nutzungsdauer absetzen musste, da der Kaufpreis über dem Nettowert von 800 Euro liegt. Laut Bundesfinanzministerium liegt die übliche Nutzungsdauer bei drei Jahren.
Die Bielefelderin kann für die Jahre 2020, 2021 und 2022 jeweils 500 Euro zusätzlich als Werbungskosten absetzen.
Hätte sich die Bielefelderin den Laptop allerdings 2021 gekauft, dann könnte sie ihn nun neu direkt mit seinem vollen Wert von 1.500 Euro steuerlich geltend machen und müsste ihn nicht mehr über drei Jahre absetzten. Das bringt ihr also einen verdreifachten Steuervorteil im Jahr der Anschaffung.