Der Deutsche Bundestag hat am heutigen 1. Februar über den von der Unionsfraktion eingebrachten Gesetzentwurf zum Familiennachzug subsidiär Schutzberechtigter abgestimmt. Ich konnte dem Antrag der CDU/CSU nicht zustimmen, weil er das elementare Recht aufhebt, Kinder mit ihren Eltern zusammenzuführen. Nach Abwägung sämtlicher Argumente habe ich mich während der heutigen Abstimmung zum vorliegenden Antrag enthalten.
Mein Abstimmungsverhalten habe ich mir, wie alle Abgeordneten meiner Fraktion nicht leicht gemacht. Auf der einen Seite haben wir es als SPD erreicht, dass ab August 2018 überhaupt wieder ein Familiennachzug ermöglicht wird. Das gilt besonders angesichts einer rechten Mehrheit im Bundestag, die den Familiennachzug vollständig bzw. dauerhaft aussetzen wollte.
Der heute im Bundestag beschlossene Kompromiss bedeutet konkret, dass ab August zumindest für monatlich 1000 Ehepartnerinnen und Ehepartner sowie minderjährige Kinder subsidiär Geschützter bzw. Eltern subsidiär geschützter Minderjähriger eine Aufenthaltserlaubnis für Deutschland erteilt werden kann.
Auf der anderen Seite geht mir der erreichte Kompromiss nicht weit genug. Dass der von der SPD in der letzten Wahlperiode durchgesetzte – und nur zeitweise ausgesetzte – Rechtsanspruch auf Familiennachzug für subsidiär Geschützte durch ein Kontingent ersetzt werde soll, ist ein massiver Rückschritt, der bedeutet, dass zu viele Familien noch auf Jahre voneinander getrennt werden.
Derzeit geht man von ca. 60.000 anspruchsberechtigten Personen aus. Mit der jetzt beschlossenen Regelung von 1.000 pro Monat (12.000/Jahr) ist folglich mit Wartezeiten von bis zu fünf Jahren zu rechnen. In diesem Zeitraum werden zu viele unbegleitete Kinder volljährig und damit besteht die Gefahr, dass sie ihre Familien dauerhaft verlieren. Mit dem im Grundgesetz verankerten Recht auf Familie und mit der Kinderrechtskonvention der Vereinten Nationen ist dies in meinen Augen nur schwerlich vereinbar.
Ich werde mich mit der SPD-Fraktion weiterhin für einen Recht auf Familiennachzug und eine wirksame gesetzliche Härtefallregelung sowie folgerichtig zu konkretisierende Verwaltungsvorschriften einsetzen.